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AGB - ECS European Commerce & Service GmbH§1 Allgemeines Die ECS European Commerce & Service GmbH nachfolgend ECS Security Service genannt ist ein zugelassenes Wach- und Sicherheitsunternehmen gemäß §34a Gewerbeordnung. Der Dienstleistungsbereich umfasst Objektschutz, Bewachungen, Veranstaltungsschutz, Personenschutz, Ermittlungen sowie den VIP Service. Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und dem ECS Security Service werden in gesonderten Verträgen bzw. Auftragsbestätigungen vereinbart, wobei diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt - ausgenommen bei Gefahr im Verzuge - bei der ECS Security Service. §2 Dienstanweisung/Arbeitsanweisung Für jeden einzelnen Bereich der Bewachung wird eine Dienstanweisung erarbeitet, in der die objektiven Gegebenheiten des Auftraggebers mit eingearbeitet werden. §3 Beanstandungen Beanstandungen jeglicher Art sind dem ECS Security Service unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Treten wiederholt grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes auf, ist der Auftraggeber nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der ECS Security Service nicht innerhalb von 7 Tagen für Abhilfe sorgt. §4 Unterbrechung der Dienstleistung Wird durch höhere Gewalt oder Streik die Ausführung des Auftrages unmöglich gemacht, ruhen für die Dauer dieser Behinderung die beiderseitigen Verpflichtungen. Der Vertrag bleibt aber weiterhin in seiner festgelegten Form bestehen. §5 Haftung und Haftungsgrenzen Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen haftet der ECS Security Service nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind. Die Höchstsummen betragen für
§6 Haftungsausschluss Für andere als in §5 aufgeführte Schäden haftet der ECS Security Service nicht. Ausgeschlossen von der Haftung sind ferner alle sonstigen Schäden, für die aufgrund der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz gewährt wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftungsansprüche unverzüglich geltend zu machen und dem ECS Security Service sofort Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten. §7 Zusammenarbeit / Ausführung durch andere Unternehmen ECS Security Service ist berechtigt sich zur Erfüllung seiner Aufträge gemäß § 34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen. §8 Zahlung des Entgelts Zahlungen sind direkt an den ECS Security Service oder einen hierfür ausdrücklich Bevollmächtigten gem. der vereinbarten Zahlungsart zu leisten. Im Falle der Veränderung von Lohnkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel-, oder sonstiger Tarifverträge, ist der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages zu ändern, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Aufrechnungen und Zurückbehaltungen des Entgelts sind nicht zulässig. §9 Ausfallschäden Bei Stornierungen des Auftrages durch den Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen vor dem vorgesehenen Auftragsbeginn ist eine Ausfallgebühr i.H.v. 35%, zwischen dem 14. und 7. Tag 50% und innerhalb der letzten 7 Tage 75% des Auftragsvolumens sofort fällig. Sollte die Stornierung des Auftrages innerhalb der letzten 24std. vor dem vereinbarten Auftragsbeginns erfolgen sind 100% des Auftragsvolumens sofort fällig. §10 Abwerbung von Mitarbeitern Der Auftraggeber darf Personal, das ihm von dem ECS Security Service gestellt wird, während der Dauer des Auftrages und ein Jahr nach dessen Ablauf nicht selbst oder durch Dritte für Sicherheitsdienstleistungen beschäftigen, oder für solche Aufgaben einstellen, die durch den ECS Security Service durchgeführt werden bzw. wurden. Verstößt er gegen diese Vereinbarung, so ist er verpflichtet, das Zehnfache des Auftragsvolumens zu zahlen. §11 Vertragsbeginn / Vertragsänderungen Der Vertrag ist für den ECS Security Service von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem der Auftraggeber die schriftliche Vertragsausfertigung bzw. die Auftragsbestätigung zugeht. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt insbesondere auch für die Aufhebung dieser Regelung. Eine vorzeitige Vertragsauflösung ist nur wirksam nach schriftlicher Kündigung und unter Einhaltung der im jeweiligen Vertrag ausdrücklich festgelegten Kündigungsfristen. §12 Salvatorische Klausel Bei Unwirksamkeit einer der vorangehenden Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Die unwirksame Klausel wird sodann einvernehmlich durch eine ersetzt, die wirtschaftlich und ihrer Intention nach der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Bestimmungen wird davon nicht §13 Sonstiges Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist Wiesbaden ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einheitlichen UN-Kaufgesetze. Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft |


